Das erste Beratungsgespräch

Damit die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt Sie beim ersten Termin optimal beraten kann, bedarf sie/er Ihrer Mithilfe:

Bringen Sie, falls Sie vom Arbeitgeber gekündigt wurden, zur Beratung unbedingt den Arbeitsvertrag, die letzten Gehaltsbescheinigungen, eine eventuell vorhandene Abmahnung und das Kündigungsschreiben mit.

Sind Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt worden, wird für die Beratung die Verkehrsunfallanzeige der Polizei benötigt. Sofern bereits vorhanden, ist ein Sachverständigengutachten bei Schäden an Ihrem Fahrzeug bzw. ein ärztliches Attest, wenn Sie verletzt wurden, dem Anwalt vorzulegen.

Wenn Sie sich über einen Ehevertrag beraten lassen wollen, benötigen wir Ihre Heiratsurkunde und Nachweise über Ihrer individuellen Vermögensverhältnisse. Je nach Fall sind entsprechende Nachweise beizubringen (z.B. Gehaltsbescheinigungen bis hin zu Grundbuchauszügen, wenn Sie über Grundbesitz verfügen sollten).

Möchten Sie sich scheiden lassen, sollten Sie zur Beratung Ihre Heiratsurkunde, bei ausländischen Mitbürgern den Reisepass Ihres Heimatlandes und eine möglichst von einem vereidigten Dolmetscher erstellte Übersetzung der Heiratsurkunde mitbringen. Für die Kommunikation für türkisch sprechenden Mandanten steht uns die Kanzleimitarbeiterin Frau Calbay zur Verfügung, die türkisch in Wort und Schrift fließend beherrscht.

Für den Fall, dass Sie Unterhalt geltend machen oder Unterhaltsansprüche abwehren möchten, benötigen wir - falls Sie Arbeitnehmer sind - Ihre letzten zwölf Gehaltsbescheinigungen, - falls Sie selbständig sind - die Einkommenssteuerbescheide der letzten drei Jahre.

Falls Sie eine Beratung in einer Nachlasssache wünschen, sollten Sie bitte zur Besprechung - soweit vorhanden - den Erbschein, das Testament bzw. den Erbvertrag dem Rechtsanwalt vorlegen.

Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, zeigen Sie bitte Ihre Versicherungskarte/ Ihren Versicherungsschein mit der Angabe der Gesellschaft und der Versicherungsscheinnummer beim ersten Beratungsgespräch vor.

Kosten der Erstberatung

Als Faustformel gilt: Eine Beratung, die weniger als 30 Minuten dauert, ist in der Regel eine Erstberatung.

Das erste Beratungsgespräch dient einer Einstiegsberatung, also einer pauschalen überschlägigen Beratung. Ein erstes Beratungsgespräch kann nur vorliegen, wenn sich der Auftraggeber wegen des Gegenstands, weswegen er einen Rat oder eine Auskunft wünscht, zum ersten Mal an diesen Rechtsanwalt wendet. Dieses erste Beratungsgespräch kann der Rechtsanwalt persönlich mit dem Auftraggeber führen. Darüber hinaus muss auch bei telefonischer Beratung von einem ersten Beratungsgespräch ausgegangen werden, da der Gesprächs-Charakter auch bei telefonischen Unterredungen gegeben ist. Eine schriftliche Beratung erfüllt nicht die Voraussetzungen eines ersten Beratungsgesprächs.

Bei einer ersten Beratung ist der Anspruch des Rechtsanwalts auf Vergütung für seine Beratung der Höhe nach gemäß VV 2102 auf 190,00 € begrenzt. Auch für die Erstberatungsgebühr gilt VV 2001, d.h., bei einer Angelegenheit, in der sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnen, kann der Anwalt nur eine Gebühr von 1/10 bis 10/10 fordern.

In straf-, bußgeldrechtlichen oder sonstigen Angelegenheiten, in denen die Gebühr nicht nach einem Gegenstandswert berechnet wird, kann der Rechtsanwalt nur die Beratung mit bis 260,00 € (Nr. 2102 VV RVG) berechnen.

Gemäß: VV 2102 ist die Erstberatung auf Auftraggeber, die Verbraucher sind, beschränkt. Der Begriff "Verbraucher" ist in § 13 BGB definiert und lautet: "Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder Ihrer gewerblichen noch Ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann".

Prozesskostenhilfe

Sofern Sie uns in einem späteren gerichtlichen Verfahren beauftragen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Ein Mandant hat mit einem Durchschnittseinkommen (ca. 2.300,00 €), wenn er Alleinverdiener ist und Ehegatten sowie zwei Kinder zu unterhalten hat, grundsätzlichen einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.