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Erbrechtliche Beratung
- Erbauseinandersetzung
- Vertretung im Erbscheinerteilungsverfahren
Auch, wenn keiner gerne daran denken mag, die gesetzliche Erbfolge ist für jeden eine Angelegenheit, mit der man sich einmal genauer auseinandersetzen sollte. Wer sich auf diesem Gebiet nicht frühzeitig rechtskundig macht, ist vor Überraschungen nicht gefeit.
Gerade, weil das Thema sehr sensibel ist, sollte man sich viel Ruhe und Zeit dafür nehmen, sich die einzelnen Begriffe und Bestimmungen genauer zu betrachten und erläutern zu lassen. Viel zu selten treffen allgemeine Hinweise auf jeden einzelnen und dessen spezielle Familiensituation zu.
Jeder sollte sich über folgende Fragen schon einmal ernste Gedanken gemacht
haben:
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Was ist mein letzter Wille? |
| Wurde dieser bereits in einer letztwilligen Anordnung (besser bekannt ist sicher der Begriff Testament, der aber nur eine spezielle Form der letztwilligen Anordnung ist) fixiert? | |
| Welche Bedeutung hat für mich die gesetzliche Erbfolge, wann hat sie Auswirkungen und wie sieht sie bei mir aus? | |
| Was ist ein Pflichtteil und wem steht er zu? | |
| Welche Sicherheiten für Hinterbliebene, zum Beispiel Kinder und Ehegatten, lassen sich mit einer letztwilligen Anordnung schaffen? | |
| Welche Vorraussetzungen müssen letztwillige Anordnungen erfüllen um gültig zu sein, welche um unwiderruflich zu sein? | |
| Welche Formvorschriften gilt es dringend einzuhalten? | |
| Wie sind Pflichtteilansprüche für eheliche Kinder im Vergleich zu nichtehelichen Kindern verteilt? | |
| Wie können letztwillige Anordnungen unter Berücksichtigung der zu erwartenden Erbschaftssteuerberechnung gestaltet werden, wie kann die zu entrichtende Erbschaftssteuer durch richtige Anordnungen minimiert werden? |
Leider sind selbstverfasste letztwillige Anordnungen viel zu oft unvollständig oder aus anderen Gründen ungültig. Eine ausführliche und maßgeschneiderte Beratung hilft hier Begriffsklarheit zu schaffen und Formmängel restlos zu beseitigen. Auf diese Weise lassen sich leicht falsche Auslegungen des letzten Willen ausschließen und können Rechtsnachfolger und Erben vor steuer- und gebührenträchtigen Nachteilen bewahren. Oft lassen sich Erbschaftsstreitigkeiten von vorneherein verhindern.
Im Erbvertrag setzen sich Eheleute gegenseitig als Erben von einem Teil des Nachlasses ein und nehmen wechselseitig die Erklärung des anderen an. Maximal drei Viertel des eigenen Nachlasses können mit einem Erbvertrag dem hinterbleibenden Ehepartner bindend versprochen werden. Der Erbvertrag kann im Gegensatz zum Testament und zum Kodizill nicht einseitig widerrufen werden.
Einen Erbvertrag können rechtsgültig auch Verlobte miteinander abschließen unter der Prämisse der nachfolgenden Eheschließung.
Eine mögliche Form der letztwilligen Anordnung ist das Testament. Hiermit werden eine einzelne Person zur Gänze oder mehrere Personen zu festgelegten Anteilen als Erben eingesetzt.
Ein Testament kann schriftlich oder mündlich errichtet werden und ist frei widerrufbar. Zur besseren Beweissicherung und Beweisführung empfiehlt sich in jedem Fall ein schriftliches Testament. Der beratende Rechtsanwalt beachtet stets alle für Ihren Fall notwendigen und geltenden Form- und Rechtsvorschriften.
Das Kodizill ist die letztwillige Anordnung, die sogenannte Vermächtnisse enthält. Mit dem Kodizill werden Erben nicht nach festgelegten Anteilen eingesetzt. Es werden viel mehr den Erben genau bezeichnete Sachen, als sogenanntes Legat (Vermächtnis) rechtsverbindlich zugewendet.
Das Kodizill ist an dieselben Formvorschriften, wie das Testament gebunden. Da mit dem Kodizill einzelne Sachen vermacht werden, empfiehlt es sich bei der Abfassung einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, da über die mit einem Vermächtnis bedachten Erben hinaus auch noch ein Gesamtrechtsnachfolger zu definieren ist.
Vom Nachlass stehen den engsten Angehörigen festgelegte Mindestanteile als sogenannte Pflichtteile zu. Werden Pflichtteilsberechtigte mit einer errichteten letztwilligen Anordnung nicht diesen Anteilen entsprechend bedacht, so haben diese gegen die in der letztwilligen Anordnung benannten Erben einen Geldanspruch zur Deckung des Pflichtanteils.
Der Pflichtanteil für Ehegatten und Kinder beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbrechts, bei allfälligen pflichtteilsberechtigten Eltern ein Drittel.
Der Pflichtteilsanspruch entsteht erst mit dem Ableben des Erblassers. In den Pflichtteil einzurechnen sind zu Lebzeiten des Erblassers erhaltene Vorempfänge.
Bereits zu Lebzeiten des Erblassers können im Einvernehmen mit den Erben oder Pflichtteilsberechtigten deren Ansprüche im Todesfall des Erblassers geregelt werden. Dabei können weitergehende Ansprüche mittels einer von den Erb- oder Pflichtteilsberechtigten abzugebenden Verzichtserklärung ausgeschlossen werden.
Verzichtserklärungen und Verzichtsverträge sind notariatsaktpflichtig. Sie können unentgeltlich oder entgeltlich vereinbart werden und sich ebenso auf die Nachkommen des rechtsverbindlich Verzichtenden erstrecken. Verzichtserklärungen können auch für bestimmte festzulegende Vermögensteile abgegeben werden. Auch kann die Möglichkeit berücksichtigt werden, dass der Verzichtende später doch noch durch eine anderslautende, letztwillige Anordnung mit einem Erbteil oder einem Nachlass bedacht werden wird.